Hausordnung Mieter-Hallenbereich 

 

 

§ 1      Geltungsbereich der Hausordnung

Die Hausordnung gilt für die Miete/Pacht von Gewerbe-/Lagerhallen der Fa. Herbstlich GmbH inklusive Parkplätze und Wege zur jeweiligen Halle.

 

§ 2     Nutzung der Mietflächen, Wege dorthin

(1)       Bei dem Gelände handelt es sich um ein Privatgelände ohne Anwendung der StVO. Trotzdem haben alle Personen, die sich auf dem Gelände mit Fahrzeugen bewegen, oberste Sorgfalt und Vorsicht walten zu lassen und auf andere Personen bzw. Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.

(2)       Es darf nur die direkte Zufahrt zum gemieteten Objekt genutzt werden.

(3)       Wege außerhalb der direkten Zufahrt, wie z.B. Geländeübungsstrecken oder Wege innerhalb des Veranstaltungsbereiches dürfen nicht genutzt werden, auch nicht zu „Probefahrten“.

(4)       Das Fahren auf dem gesamtem Gelände unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln ist verboten.

(5)       Grundloses Umherfahren ist verboten.

(6)       Alle Fahrzeuge, auch Spielfahrzeuge für Veranstaltungen und umgebaute Fahrzeuge müssen lenkbar sein, bremsen können, den Sichtverhältnissen angemessenes Licht haben und eine funktionierende Auspuffanlage haben. 

(7)       Lärm ist auf das notwendige Minimum zu beschränken, Dritte dürfen nicht über das übliche bzw. vereinbarte Maß hinaus gestört werden.

(8)       Fahrzeuge dürfen auf brennbarem Untergrund nur bewegt werden, wenn heiße Flächen ausreichend Abstand zum Boden haben.

(9)       Das Abstellen von Gegenständen oder Fahrzeugen außerhalb der angepachteten Flächen ist verboten.

(10)    Das ganz oder teilweise, auch nur vorübergehende Zustellen oder Versperren fremder Einfahrten ist verboten. 

(11)    Müllablagerungen vor den Garagen oder auf dem Gelände ist verboten. 

(12)    Auf geschotterten, unbefestigten Wegen gilt Schrittgeschwindigkeit, auf Betonstraßen bzw. asphaltierten Straßen ist eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erlaubt.

(13)    Das Abfeuern von Airsoft- oder Paintballwaffen ist nur auf den dafür ausgewiesene Flächen erlaubt.

 

§ 3     Keine zweckfremde Nutzung der Hallen

(1)       Die vermieteten Hallen(bereiche) dürfen nur zum Zwecke der Lagerung genutzt werden. Der Aufenthalt von Personen vor oder in den Hallen ist ebenfalls nur für den vorstehenden Zweck erlaubt. 

(2)       Es ist dem Mieter nicht erlaubt, Personen Zugang zu dem Mietgegenstand zu gewähren oder sie gewähren zu lassen, um von dort die Veranstaltung beobachten oder sich von dort Zutritt zur Veranstaltung zu verschaffen. Das Verbot gilt nicht, wenn der Zugang zuvor mit der Fa. Eventpark Mahlwinkel GmbH ausdrücklich abgesprochen von dieser erlaubt ist; der Mieter bzw. die Fa. Eventpark Mahlwinkel GmbH bzw. der Veranstalter sind selbst verantwortlich, etwa notwendige behördliche Genehmigungen für den Aufenthalt von Personen außerhalb des eigentlichen Mietzwecks zu beschaffen.

(3)       Es ist dem Mieter nicht erlaubt, Kameras oder andere Aufzeichnungsgeräte an dem Mietgegenstand anzubringen oder anbringen zu lassen, soweit dadurch das Veranstaltungsgelände ganz oder teilweise aufzeichnet werden kann. Dies gilt nicht, soweit eine Aufzeichnung aus wichtigem Grund erforderlich ist und sämtliche datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden sowie die Fa. Herbstlich GmbH und Eventpark Mahlwinkel GmbH informiert werden.

 

§ 4     Veranstaltungsgelände

(1)       Die Hallen liegen neben einem Gelände, das über die Fa. Eventpark Mahlwinkel GmbH an Dritte für Veranstaltungen vermietet wird. 

(2)       Das Betreten des Veranstaltungsgelände ist dem Mieter untersagt, sofern er für die Veranstaltung vom Veranstalter keine Zugangsberechtigung erworben hat.